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Allgemeine Geschäftsbedingungen & Prozesszuständigkeiten

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte. Gegenteiliges muss schriftlich und im Einzelnen vereinbart sein. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners sind auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann, so unterwirft er sich – soweit gesetzlich zulässig – dennoch den Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Die mit unserem Angebot unterbreiteten Unterlagen, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten etc. und die in ihnen enthaltenen technischen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. An den vorbezeichneten Unterlagen behalten wir uns urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, auch wenn unser Vertragspartner deren Kosten ganz oder teilweise übernommen hat. Unser Vertragspartner darf diese Unterlagen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Liefervertrages verwenden. Auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich zurückzugeben.

§ 2 Annahme, Lieferung, Lieferzeit und Abnahme

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt ist. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit angenommen. Etwa angegebene Lieferfristen sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben eine Lieferfrist im Einzelfall und unter ausdrücklicher Abweichung von diesen Bedingungen als für uns verbindlich schriftlich anerkannt.
(2) Unser Vertragspartner hat das Recht, bei ausdrücklich zugesagten Lieferfristen schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
(3) Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, weiterhin Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns, übernommene Lieferverpflichtungen nach Behebung des Hindernisses zu erfüllen oder sie durch einseitige Erklärung aufzuheben, ohne dass unserem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Solche Ereignisse entbinden uns auch von der Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen.
(4) Bei Geschäften, die eine längere Abwicklungsdauer erfordern, oder bei Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge), sind uns Abruf, Termine und entsprechend Spezifikationen rechtzeitig schriftlich anzugeben. Geschieht dies nicht, so sind wir zum Zwischenverkauf berechtigt. Werden vereinbarte Annahmetermine von unserem Vertragspartner nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner Schadenersatz zu verlangen.
(5) Bei Sonderanfertigungen (z.B. Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktion kleinerer Mehrmengen besteht dagegen kein Anspruch. Wir behalten uns für unseren Vertragspartner zumutbare Konstruktions- und/oder Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor.
(6) Wir sind berechtigt, von schwebenden Verträgen zurückzutreten.

§ 2a Vertragsstrafen

(1) Vertragsstrafen sind grundsätzlich ausgeschlossen und können nur für jeden Kaufvertrag einzeln durch eine gesonderte Vereinbarung vereinbart werden und müssen von mindestens zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer und einem Prokuristen unterzeichnet werden.

 § 3 Gefahrtragung und Versand

(1) Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes. Dies gilt auch, wenn die Lieferung durch unsere Fahrzeuge und / oder durch unser Personal erfolgt. Wird die Auslieferung aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der  Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerkosten, die nach Gefahrübergang entstehen, trägt unser Vertragspartner.
(2) Am Bestimmungsort anwesende Mitarbeiter unseres Vertragspartners gelten als ermächtigt, die Ordnungsmäßigkeit und Mangelfreiheit der Lieferung zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn durch unseren Vertragspartner die Ware abgeholt wird.

§ 4 Preise und Nebenkosten

(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Sind Festpreise vereinbart, behalten wir uns vor, zur Lieferung, welche später als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerung anzuheben.
(2) Alle Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart ist, ab Werk, das heißt unserem Betrieb.
(3) Kosten für die Rücklieferung von Waren aus Ansprüchen auf Eigentumsvorbehalt trägt unser Vertragspartner.

§ 5 Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, zahlbar unverzüglich nach Rechnungserhalt netto Kasse. Bei späterer Zahlung sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen und Provisionen zu fordern, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite berechnet, wenigstens jedoch 5% über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(2) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner diesen nicht unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
(3) Wechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung nur Zahlung halber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner. Bei Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung übernommen.
(4) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir von allen Lieferverpflichtungen entbunden.
(5) Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(6) Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs- bzw. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche, sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes, sind ebenso ausgeschlossen, wie die Abtretung der gegen uns bestehenden Ansprüche. Im Rahmen nicht kaufmännischen Geschäftsverkehrs beschränkt sich, unbeschadet bestehender Leistungsverweigerungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, die Aufrechnung auf unbestritten und rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche unserer Vertragspartner.
(7) Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, oder werden uns Umstände bekannt, die auf vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- oder Scheckprotest, Pfändungen oder ähnliches), werden unsere sämtlichen Forderungen aus bewirkten Leistungen sofort fällig.

§ 6 Gewährleistung

(1) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Mängel der Ware fest, so hat er diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Derartige Beanstandungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung durch unseren Vertragspartner schriftlich zu rügen.
(2) Sollten wir zur Gewährleistung verpflichtet sein, so leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt unser Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Ausgenommen hiervon sind Verbrauchsmaterialien. Für Verschleißteile gilt eine eingeschränkte Gewährleistung von 12 Monaten.
(6) Es gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als Beschaffenheit der Ware vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält unser Vertragspartner durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(7) Erhält unser Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung durch uns, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens unseres Vertragspartners.
(3) Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Unser Vertragspartner kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten oder veräußern. Diese Befugnis entfällt, wenn durch Vereinbarung zwischen unserem Vertragspartner und seinem Abnehmer die Abtretung des dem Vertragspartner gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisanspruchs wirksam ausgeschlossen wird. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Eigentumsvorbehaltswaren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte sowie Beschädigung oder Abhandenkommen hat unser Vertragspartner uns unverzüglich Anzeige zu machen. Die Befugnis unseres Vertragspartners, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zur veräußern, endet auch mit der Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder dann, wenn über dessen Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der Insolvenz beantragt wird. In diesem Falle ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erste Anforderung unsererseits herauszugeben. Wir werden unserem Vertragspartner für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, der bei der bestmöglichen Verwertung erzielt wird. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Werden von uns gelieferte Eigentumsvorbehaltswaren mit anderen beweglichen Sachen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden, oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neu hergestellte Sache. Unser Eigentumsanteil an der neu hergestellten Sache bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der neu hergestellten Sache.
(3) Sämtliche Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Veräußerung der von uns gelieferten Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte erwachsen, gehen mit der Entstehung der Forderungen zur Sicherung der bestehenden und / oder künftig entstehenden Ansprüche die, die wir gegen den Vertragspartner haben, auf uns über. Ferner tritt unser Vertragspartner alle ihm bezüglich der Vorbehaltsware aus einem sonstigen Rechtsgrund jetzt oder später zustehenden Forderungen und die aus diesen Forderungen abzuleitenden Rechte – z.B. Schadensersatzansprüche aus Versicherungsleistungen – mit Entstehung der jeweiligen Forderung an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange unser Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen Drittschuldner zu benennen. Forderungen die unserem Vertragspartner aus der weiteren Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte entstehen, dürfen nicht in laufende Rechnungen aufgenommen werden. Werden sie dennoch in laufende Rechnungen aufgenommen, erstreckt sich die Abtretung auch auf das Recht zur Kündigung des Kontokorrents und den Kontokorrentsaldo.
(4) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert dieser Sicherheiten 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
(5) Im Falle der Zahlungseinstellung ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
(6) Sollten wir im Interesse unseres Vertragspartners Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck- / Wechselzahlung) so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.
(7) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort unserer Betriebsniederlassung.
(2) Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Krefeld. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Rechte gegenüber unserem Vertragspartner am Ort seines gesetzlichen Gerichtsstandes geltend zu machen. Es gilt deutsches Recht.

§ 10 Teilweise Unwirksamkeit der Bedingungen

(1) Sollte eine oder mehrere dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so wird hier, durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, uns auf die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung hinzuweisen und in Absprache mit uns durch eine Bestimmung wirksamen Inhaltes zu ersetzen, bzw. die Lücke so zu füllen, dass der wirtschaftlich verfolgte Zweck erreicht wird.


Die Definition und Abgrenzung der Zuständigkeiten von Lieferant und Betreiber in einem Reinigungsprozess

 

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Stand: August 2024

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